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Unsere Praxisbeispiele

[ Sachverhalt ]

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination: Hauseigene Sanierung bei Vollbetrieb?

In einer kommunalen Bildungseinrichtung sollten die für die Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltungsräume sowie der Restaurantbereich modernisiert werden. Zur Vermeidung von Umsatzausfällen beabsichtigte die interne Bauabteilung die Durchführung der auf neun Monate veranschlagten Arbeiten auf der 1.900 m² großen Fläche im Vollbetrieb sowie den Einsatz der Hausmeister als Bauhelfer. Die Geschäftsführung unterstützte das Vorgehen, der Personalrat intervenierte vor Baubeginn.

  • [ Aufgabe ]

    1. Beratung der Geschäftsführung zum beabsichtigen bzw. geeigneten Vorgehen
    2. Streitbeilegende Moderation der beteiligten Akteure "Nutzer", "Bauabteilung", "Personalrat" und "Fachplaner"
    3. Beauftragung als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Dauer der Baumaßnahme
  • [ Herausforderung ]

    • Ressourcenseitige Überforderung der hausinternen Bauabteilung
    • Fehlende Sensibilisierung verantwortlicher Leitungen und Führungskräfte
    • Vages Umsetzungskonzept in zeitlicher und funktionaler Sicht
    • Ungeklärte Rollen und Verantwortungen vor und im Bauprozess
  • [ Leistung ]

    • Beratung der Geschäftsführung zu den Verantwortungsrisiken
    • Moderation zur Konfliktbeilegung und Maßnahmenorganisation
    • Erbringung der Leistungen als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren
  • [ Vorgehen ]

    1. Beratung der Geschäftführung und Identifikation der Akteure
    2. Moderation (mehrphasig) der Planungs-/Projektbeteiligten einschließlich des Personalrats über Absichten und Vorstellungen
    3. Unterstützung der betriebsinternen Bauabteilung bei der Entwicklung eines zeitlichen und funktionalen Vorgehensmodells
    4. Abstimmung und Moderation interner und externer Beteiligte sowie Einbindung der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit
    5. "Kick off"-Workshop zur Verabschiedung eines einvernehmlichen Projektplans sowie der definierten Rollen und Aufgaben
    6. Bestellung als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren nach RAB 30 bzw. Baustellenverordnung für das Vorhaben
    7. Erbringung der für den Bauherren (Geschäftsführung als Organvertreter) relevanten Teilleistungen

      1. Durchführung der Vorankündigung gegenüber zuständiger Arbeitsschutzaufsicht
      2. Erstellung Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)
      3. Anfertigung einer Unterlage für spätere Wartungs-/Instandhaltungarbeiten

    8. Abschlussworkshop und -bericht

[ EMPFEHLUNG ]

Das Praxisbeispiel offenbart eine Vielzahl von eskalationsfähigen Sachverhalten: Einerseits einem falsch eingeschätzem Verständnis der eigenen Leistungsfähigkeit (hier der Bauabteilung sowie des eigenen Hausmeisterpersonals) und einer in zeitlicher Sicht nicht frühzeitig "durchdachten" Ablauforganisation sowie letzthin einer innerbetrieblich nicht stattgefundenen (Sach-) Kommunikation "auf Augenhöhe". Dieser Befund ist bedauerlicherweise beklagenswerter Alltag und nicht die Ausnahme.

Die zunächst erforderliche Beilegung der stark divergierenden Vorstellungen bildete die Voraussetzung für einen erfolgreichen Projektstart. Die Intervention des Personalrats war im Übrigen sachbezogen und richtig, weil wesentliche Belange des Arbeitsschutzes (bezogen auf das eigene Personal) und der Bauabläufe offenkundig negiert wurden. Die für den Betrieb tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und auch der regelmäßig tagende Arbeitsschutzausschuss waren in Unkenntnis zum Sachverhalt und konnten insoweit nicht beratend tätig werden. Es gehört im Übrigen nicht zu den Aufgaben der SiFa, bei einer Baustelle im Betrieb gleichzeitig oder gar "nebenbei" die Aufgaben der durch die Baustellenverordnung geforderten Koordination zu übernehmen. Das zu veranschlagende Honorar für die Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination belaufen sich auf ca. 0,5 bis 3,0 % der Netto-Bausumme, ist frei vereinbar oder zum Stundensatz abrechenbar.

Empfehlenswert ist bei der Durchführung von Baumaßnahmen "in eigener Regie" die frühzeitige Mitwirkung aller Akteure und eine ressourcengerechte Bewertung der tatsächlichen Möglichkeiten im Fall der gewünschten Selbstleistung. Die Einberufung und Durchführung dieser Formate empfehlen wir durch entscheidungsbefugte Führungskräfte oder direkt durch die Geschäftsführung zu initiieren. Ebenso obliegt dieser die Auswahl, Organisation und Kontrolle mit Blick auf arbeitsschutz- bzw. koordinationsrelevante Aspekte und die Gewährleistung der Einhaltung u.a. der Bestimmungen der Baustellenverordnung: Demnach kommt es auf die Größe, die Dauer oder den Umfang für die erforderliche Bestellung eines (oder mehrerer) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren nicht an; auch ist die Notwendigkeit einer Baugenehmigung kein Erfordernisindiz (EuGH, 7.10.2010 - C-224/09).

Das bedeutet für die Praxis: Vor Beginn von Baumaßnahmen jeglichen Umfangs die Einschaltung eines SiGeKo nach Baustellenverordnung frühzeitig zu prüfen und rechtzeitig die internen und externen Projektbeteiligten in das geplante Vorhaben frühestmöglich einbinden. Es gibt keine Ausnahmeregelungen für "kleine Baustellen" und es spielt auch keine Rolle, ob diese Baumaßnahme mit "eigener Planung" oder "eigenem Personal" absolviert wird. Beurteilungsmaßstab ist, ob aufgrund der auf der Baustelle zu erwartenden Arbeitsteilung eine Gefährdungslage vorhanden oder zu erwarten sein könnte. Für die Beurteilung dieses engen Maßstabs kann im Vorfeld ein entsprechendes Beratungsgespräch entsprechende Klarheit verschaffen.

Bitte beachten Sie: Es handelt sich um ein in Auszügen wiedergegebenes Beispiel ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Wir leisten keine Rechtsberatung und empfehlen in Rechtsfragen die Einholung juristischen Beistands.

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