[ EMPFEHLUNG ]
Das Praxisbeispiel offenbart eine Vielzahl von eskalationsfähigen Sachverhalten: Einerseits einem falsch eingeschätzem Verständnis der eigenen Leistungsfähigkeit (hier der Bauabteilung sowie des eigenen Hausmeisterpersonals) und einer in zeitlicher Sicht nicht frühzeitig "durchdachten" Ablauforganisation sowie letzthin einer innerbetrieblich nicht stattgefundenen (Sach-) Kommunikation "auf Augenhöhe". Dieser Befund ist bedauerlicherweise beklagenswerter Alltag und nicht die Ausnahme.
Die zunächst erforderliche Beilegung der stark divergierenden Vorstellungen bildete die Voraussetzung für einen erfolgreichen Projektstart. Die Intervention des Personalrats war im Übrigen sachbezogen und richtig, weil wesentliche Belange des Arbeitsschutzes (bezogen auf das eigene Personal) und der Bauabläufe offenkundig negiert wurden. Die für den Betrieb tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und auch der regelmäßig tagende Arbeitsschutzausschuss waren in Unkenntnis zum Sachverhalt und konnten insoweit nicht beratend tätig werden. Es gehört im Übrigen nicht zu den Aufgaben der SiFa, bei einer Baustelle im Betrieb gleichzeitig oder gar "nebenbei" die Aufgaben der durch die Baustellenverordnung geforderten Koordination zu übernehmen. Das zu veranschlagende Honorar für die Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination belaufen sich auf ca. 0,5 bis 3,0 % der Netto-Bausumme, ist frei vereinbar oder zum Stundensatz abrechenbar.
Empfehlenswert ist bei der Durchführung von Baumaßnahmen "in eigener Regie" die frühzeitige Mitwirkung aller Akteure und eine ressourcengerechte Bewertung der tatsächlichen Möglichkeiten im Fall der gewünschten Selbstleistung. Die Einberufung und Durchführung dieser Formate empfehlen wir durch entscheidungsbefugte Führungskräfte oder direkt durch die Geschäftsführung zu initiieren. Ebenso obliegt dieser die Auswahl, Organisation und Kontrolle mit Blick auf arbeitsschutz- bzw. koordinationsrelevante Aspekte und die Gewährleistung der Einhaltung u.a. der Bestimmungen der Baustellenverordnung: Demnach kommt es auf die Größe, die Dauer oder den Umfang für die erforderliche Bestellung eines (oder mehrerer) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren nicht an; auch ist die Notwendigkeit einer Baugenehmigung kein Erfordernisindiz (EuGH, 7.10.2010 - C-224/09).
Das bedeutet für die Praxis: Vor Beginn von Baumaßnahmen jeglichen Umfangs die Einschaltung eines SiGeKo nach Baustellenverordnung frühzeitig zu prüfen und rechtzeitig die internen und externen Projektbeteiligten in das geplante Vorhaben frühestmöglich einbinden. Es gibt keine Ausnahmeregelungen für "kleine Baustellen" und es spielt auch keine Rolle, ob diese Baumaßnahme mit "eigener Planung" oder "eigenem Personal" absolviert wird. Beurteilungsmaßstab ist, ob aufgrund der auf der Baustelle zu erwartenden Arbeitsteilung eine Gefährdungslage vorhanden oder zu erwarten sein könnte. Für die Beurteilung dieses engen Maßstabs kann im Vorfeld ein entsprechendes Beratungsgespräch entsprechende Klarheit verschaffen.